Dachfonds in der Steuererklärung

Dachfonds in der Steuererklärung

Dachfonds sind eine beliebte Geldanlagemöglichkeit, bei der Fondsmanager nicht direkt in Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere investieren, sondern auf andere Fonds zurückgreifen. Doch nicht nur bei der Anlage selbst gibt es Unterschiede, auch bei der steuerlichen Handhabe muss einiges beachtet werden.

Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 müssen Anleger auf Veräußerungsgewinne pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer entrichten. Diese Steuer wird direkt von der Bank erhoben und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Dies gilt sowohl bei klassischen Investmentfonds wie auch bei Dachfonds.

Lediglich während der Anlagedauer müssen keine Steuern ans Finanzamt abgeführt werden, selbst wenn Fondsmanager einen Fondstausch mit Gewinn durchführen. Man spricht hierbei von einem Steuerstundungseffekt, denn es erfolgt zwar keine direkte Abführung der Gewinne, bei einem späteren Verkauf jedoch wird auch hier die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs fällig. Gerade bei langfristigen Anlagen kann hier eine enorme Steuerbelastung auf Anleger zukommen.

Angabe von Kursgewinnen in der Steuererklärung

Grundsätzlich ist die Steuerpflicht durch Zahlung der Steuer vollständig abgegolten. Dennoch haben Steuerzahler durchaus ein Veranlagungswahlrecht und können so wählen, ob sie von der pauschalen Abgeltungssteuermethode Gebrauch machen wollen oder aber den Steuerabzug in Höhe des persönlichen Steuersatzes wünschen.

Gerade dann, wenn Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz als 25 Prozent aufweisen, kann es lohnen, eine separate Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall wird nämlich die Differenz zwischen der Abgeltungssteuer und dem persönlichen Steuersatz erstattet. Auf der Internetseite steuerkiste.de ist es möglich, die individuelle Steuererklärung günstig zu bestellen und damit vielleicht sogar eine Steuerrückerstattung zu erreichen.