Der Abgeltungssteuer Verlustvortrag seit dem 01.01.2009

Anleger, die bisher mit ihren Wertpapieranlagen Verluste erleiden mussten, konnten diese ein Jahr zurücktragen bzw. unbegrenzt in die Zukunft übertragen. So konnten Jahre mit enormen Kursverlusten, die zum Beispiel beim Crash 2000/2001 erzielt wurden, mit späteren Kursgewinnen, etwa aus den Jahren 2003-2007 verrechnet werden.

Eine solche Verrechnung war in jedem Fall nicht mit Dividenden und Zinserträgen möglich. Ebenso wie die generelle Veränderung der Steuerpflicht bei Kapitalerträgen wird auch die Verlustverrechnung durch die Einführung der Abgeltungssteuer verändert.

Grundsätzlich müssen Anleger im Rahmen der neuen Abgeltungssteuer seit 2009 zwischen Altverlusten und Neuverlusten unterscheiden. Zu den Altverlusten gehören alle Kursverluste, die bis zum 31.12.2008 erzielt wurden. Bei ihnen ist der Verlustvortrag nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zum Jahr 2013 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können bestehende Kursverluste noch mit erzielten Kursgewinnen grundsätzlich verrechnet werden.

Verlustvortrag bis zum Jahre 2013 nutzen und Vorteile vom Abgeltungssteuer Verlustvortrags profitieren

Sofern ab 2013 immer noch Verluste übrig sind, ist für sie kein Verlustvortrag mehr möglich, sie können ab dann nur noch mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften anderer Güter (Bsp. Immobilien, Edelmetalle) verrechnet werden.

Werden seit 2009 hingegen Neuverluste erzielt, ist bei ihnen ein Verlustvortrag unbegrenzt möglich. Auch besteht bei ihnen, anders als bei der bisherigen Regelung, die Möglichkeit, diese Verluste mit Zinsen oder Dividenden zu verrechnen. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Aktiengeschäften: Spekulationsgewinne hieraus können nur mit Spekulationsverlusten aus Aktien verrechnet werden.

Auch ist nur ein entsprechender Verlustvortrag möglich. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nimmt in jedem Fall die Depotbank vor. Sie ermittelt während eines Jahres alle anfallenden Spekulationsgewinne sowie -verluste und ermittelt die Differenz. Ist diese positiv, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Abgeltungssteuer, ist sie negativ, kann der Verlustvortrag angewendet werden.

Weiterhin ist es Anlegern auch möglich, noch offene Wertpapierverluste mit Wertpapiergewinnen bei anderen Banken gegenzurechnen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Zur Vereinfachung sollten Anleger, die Depots bei verschiedenen Banken unterhalten, über eine Zusammenlegung nachdenken, denn so wären die Verlustverrechnung sowie der Verlustvortrag deutlich einfacher umsetzbar.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

Geschlossene Fonds im Blickfeld der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Geschlossene Fonds im Kontext der neuen Abgeltungssteuer

Sonstige Kapitalanlagen im Zeichen der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Riester-Rente, Rürup-Rente und sonstige Anlagen im Überblick

Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
Abgeltungssteuer Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick

Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service