Abgeltungssteuer auf Immobilien und Immobilienerträge seit dem 01.01.2009

Sowohl die Riester-Rente wie auch die Rürup-Rente sind staatlich subventionierte Formen der Altersvorsorge. Ist die Riester-Rente vorwiegend für Menschen konzipiert, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, steht die Rürup-Rente prinzipiell allen deutschen Steuerzahlern offen, wobei sie sich vorwiegend für Selbstständige, Freiberufler und Angestellte mit einem überdurchschnittlichen Einkommen rechnet.

Daher ist ein Investment in eine Immobilie lohnenswert, wenn das Objekt entsprechend nach der Region ausgewählt wurde. Die Erträge, die Immobilien abwerfen, sind Erträge aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Höhe ist daher in erster Linie abhängig vom Mietzins sowie den für das Objekt notwendigen Verwaltungskosten, denn diese schmälern die Rendite. Auch etwaige Renovierungs- oder Modernisierungskosten, die durchgeführt werden müssen, können die Rendite beeinträchtigen.

Abgeltungssteuer: Immobilien und die Erträge müssen vom jedem Immobilienbesitzer im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung angegeben und so mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dieser liegt je nach Progressionsstufe bei 15-45%.

Gleiches gilt übrigens für geschlossene Immobilienfonds. Sie bieten auch Kleinanlegern die Möglichkeit, sich an Immobilien in topp Lagen zu beteiligen, und zwar mit nur kleinen Anlagesummen zwischen 10.000 – 20.000 Euro. Auch hier sind die Erträge vor allem Mieteinnahmen, die ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuer anzugeben sind.

Geschlossene Immobilienfonds erwirtschaften Erträge aus Vermietung und Verpachtung gem. §§ 2 I Nr. 6, 21 EStG. Für geschlossene Immobilienfonds bleibt es bei der Spekulationsfrist von 10 Jahren. Die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer wirkt sich daher nicht aus.

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Diese gilt jedoch nur, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf des Objektes mehr als ein Jahr vergangen ist. Dieser 10-Jahres-Zeitraum wird daher auch Spekulationsfrist bei Immobilien genannt. Grundsätzlich soll die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009 verändert werden, denn dann wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Mit ihr werden Kapitalerträge grundsätzlich nur noch pauschal, und zwar mit 25% Abgeltungssteuer, belegt.

Da jedoch wie oben beschrieben die Erträge bei Immobilien aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, stellen diese keine Kapitalerträge dar. Sie werden somit auch seit 2009 im Rahmen der Einkommenssteuer angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Auch die Steuerfreiheit im Rahmen der 10-Jahres-Frist bleibt erhalten. Diesen Vorteil können Anleger auch bei einer Anlage im geschlossenen Immobilienfonds erzielen, offene Fonds hingegen sind von der Abgeltungssteuer betroffen.

 

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

Geschlossene Fonds im Blickfeld der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Geschlossene Fonds im Kontext der neuen Abgeltungssteuer

Sonstige Kapitalanlagen im Zeichen der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Riester-Rente, Rürup-Rente und sonstige Anlagen im Überblick

Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
Abgeltungssteuer Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick

Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service