Abgeltungssteuer – Rentenversicherungen und die Regelungen der neuen Abgeltungssteuer im Überblick

Rentenversicherungen gehören in Deutschland trotz einer eher geringen Rendite zu den Favoriten im Bereich der Altersvorsorge. Sie können grundsätzlich in zwei Varianten abgeschlossen werden. Dies ist zum einen die verzinsliche Variante, bei der der Anleger einen Garantiezins von 2,25-2,75% p.a. erhält, weiterhin werden die von der Versicherung erzielten Überschussanteile ausgezahlt.
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Die andere Variante ist die fondsgebundene Rentenversicherung. Sie investiert das Geld des Versicherten nicht verzinslich, sondern in Fonds und kann hierdurch eine deutlich höhere Rendite erzielen, wodurch im Alter eine höhere Rentenzahlung möglich ist.

Bei Rentenversicherung gilt aktuell die nachgelagerte Besteuerung. Diese besagt, dass zwar während der Vertragslaufzeit keinerlei Steuern auf Kapitalerträge abgeführt werden müssen, allerdings erfolgt die Versteuerung der späteren Rentenzahlungen bzw. die Kapitalabfindung aus der Versicherung.

Durch die nachgelagerte Besteuerung erzielen Rentenversicherungen jedoch einen Steuerstundungseffekt, der sich positiv auf die Rendite auswirken wird. Besonders bei fondsgebundenen Rentenversicherung muss das Finanzamt so auf die Besteuerung der Ausschüttungen sowie Kursgewinne verzichten. Auch eventuell erzielte Kursgewinne auf Fondsebene sind im Versicherungsmantel steuerfrei.

Bei Ablauf der Rentenversicherung jedoch sind die Ertragsanteile hieraus steuerpflichtig. Die Ertragsanteile sind die Differenz aus Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen. Die Höhe der Versteuerung ist jedoch von der Laufzeit der Versicherung sowie vom Alter des Versicherten bei Vertragsablauf abhängig.

So müssen die Anleger bei Rentenversicherungen, die eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufwiesen und die bei Ablauf der Versicherung mindestens 60 Jahre alt sind, nur die Hälfte der Erträge mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% plus Solidaritätszuschlag versteuern.

Dies entspricht, gerechnet auf den Gesamtertrag, lediglich eine Steuerlast von 12,5%. Im Gegensatz hierzu müssten Kursgewinne, die durch konventionelle Fondssparpläne erzielt wurden, in voller Höhe mit dem Abgeltungssatz versteuert werden.

Somit werden Rentenversicherungen im Gegensatz zu verschiedenen anderen Anlageprodukten durch die Abgeltungssteuer bevorzugt behandelt, was in Zukunft wohl auch zu einer höheren Abschlusszahl in diesem Bereich führen wird.

Ebenso wie einfache Rentenversicherungen werden auch Verträge zur Riester-Rente, die auf der Basis einer Rentenversicherung abgeschlossen wurden, behandelt. Auch hier greift die Abgeltungssteuer während der Vertragslaufzeit nicht.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

Geschlossene Fonds im Blickfeld der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Geschlossene Fonds im Kontext der neuen Abgeltungssteuer

Sonstige Kapitalanlagen im Zeichen der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Riester-Rente, Rürup-Rente und sonstige Anlagen im Überblick

Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
Abgeltungssteuer Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick

Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service