Abgeltungssteuer im Ausland – Die steuerlichen Regelungen im benachbarten Ausland

Seit dem 01.01.2009 wird in Deutschland, als Bestandteil der Unternehmenssteuerreform 2008, die neue Abgeltungssteuer gelten. Die Quellensteuer mit einem Basissteuersatz von 25 Prozent wird dann auf Einkünfte aus Kapitalerträgen und private Veräußerungsgewinne fällig werden.
fonds_200x300_1_1_4f3e1bDie gleichzeitige Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist sorgen für eine höhere steuerliche Belastung, wodurch die Bundesregierung einen Teil der Unternehmenssteuerreform finanzieren will. Anleger beschäftigten sich während der Übergangszeit in 2008 nun verstärkt mit der Entwicklung von Möglichkeiten, die es erlauben, die Abgeltungssteuer zu vermeiden oder zumindest deren Wirkung zu mildern.

Unter den möglichen Wegen zur Einsparung der neuen Steuer, wird häufig die Geldanlage im Ausland angesprochen. Dortige Steuersätze sind in vielen Fällen weitaus günstiger, als dies in Deutschland der Fall ist. Manche Einkünfte sind aufgrund abweichender Rechtskonstruktionen sogar vollständig von Steuerlasten befreit.

Grundsätzlich gilt hier zunächst, dass Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auch hier in der Steuerpflicht stehen und dies auch in Bezug auf Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden.

Der eigentliche Unterschied besteht von daher darin, dass die Steuern auf die im Ausland erzielten Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Fiskus abgeführt werden. Anstelle dessen hat der Steuerpflichtige sie im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern.

Im Falle, dass in dem jeweiligen Land, in dem die Geldanlage erfolgt, ebenfalls eine Quellensteuer auf die Kapitalerträge erhoben wird, können die bereits auf diesem Wege gezahlten Abgaben, in Bezug auf die Steuerpflicht in Deutschland geltend gemacht werden. Entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit zahlreichen Ländern abgeschlossen hat, ermöglichen dies und sollen verhindern, dass mehrfach Steuern gezahlt werden müssen.

Im Rahmen der europäischen Zinssteuer und deren Abwicklung, werden zwischen den Finanzbehörden der einzelnen Staaten Informationen über erwirtschaftete Zinsen von EU-Bürgern ausgetauscht. Steuerbeträge, die bereits im Ausland gezahlt wurden, können von der Steuerschuld in Deutschland abgezogen und im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen von dem Informationsaustausch sind die Staaten Belgien, Österreich, Luxemburg, Liechtenstein und die Schweiz. Diese hatten erfolgreich auf das Bankgeheimnis verwiesen.

Während hier im Allgemeinen ebenfalls ein Steuersatz von 25 greift, bildet Luxemburg mit einer Abgabe von 10 Prozent auf Zinsen und Dividenden und 0 Prozent in Bezug auf Kursgewinne einen Sonderfall. Hinzu kommt, dass dort die Spekulationsfrist weiterhin Gültigkeit hat und zudem lediglich sechs Monate beträgt. In Österreich dagegen werden auf Zinsen und Dividenden ebenfalls 25 Prozent fällig, wobei Kursgewinne keine Quellensteuer auslösen. Die Spekulationsfrist in Österreich liegt bei 12 Monaten.

Hier muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass entsprechende Modelle der europäischen Zinssteuer nicht den Rang einer Abgeltungssteuer einnehmen. Das bedeutet, dass erzielte Erträge in jedem Fall innerhalb der deutschen Steuererklärung angegeben werden müssen, da sich der Anleger ansonsten strafbar macht und von den Finanzbehörden dementsprechend verfolgt werden kann.

Die ausländische Anlage kann aber dennoch Sinn machen und zwar vor allem in Bezug auf die Möglichkeit zu einer flexiblen Umschichtung des Depots. Die entsprechende Steuerlasten hier erst zum Ende eines Jahres anfallen, lösen unterjährige Einzeltransaktionen keine Steuerpflichten aus. Würden entsprechende Verkäufe und Anschaffungen dagegen über ein Depot abgewickelt werden, das in Deutschland geführt wird, so würde in jedem Einzelfall Abgeltungssteuer anfallen und damit das Zwischenkapital des Anlegers belasten.

Anleger mit einem großen Kapitalvermögen haben die Möglichkeit, in Liechtenstein so genannte Privatfonds zu gründen und zu betreiben. Innerhalb dieser können Werte und Beteiligungen beliebig umgeschichtet und ausgetauscht werden, ohne dass Abgeltungssteuer fällig wird. Diese müsste erst bei Auflösung des Fonds auf den Gesamtgewinn gezahlt werden, wobei die Übergangsregelung im Jahr 2008 den Anleger hiervor schützen würde.

Erfolgt die Fondsgründung vor dem 01.01.2009 und wird dieser für mindestens ein Jahr aufrecht erhalten, so bleiben künftige Gewinne, unabhängig von ihrer Höhe, steuerfrei. Beobachter gehen davon aus, dass die Bundesregierung sich darum bemühen wird, diese Lücke zu schließen. Eine Möglichkeit hierzu wäre, die Privatfonds in Liechtenstein von dem Bestandsschutz auszunehmen.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

Geschlossene Fonds im Blickfeld der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Geschlossene Fonds im Kontext der neuen Abgeltungssteuer

Sonstige Kapitalanlagen im Zeichen der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Riester-Rente, Rürup-Rente und sonstige Anlagen im Überblick

Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
Abgeltungssteuer Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick

Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service