Abgeltungssteuer – Verluste und Verlustverrechnung seit dem 01.01.2009

Anleger, die Aktien oder Investmentfonds in ihrem Depot haben, werden immer mal wieder, vor allem in schlechten Börsenzeiten, Verluste erwirtschaften. Diese werden dann aber mit Gewinnen in besseren Zeiten wieder ausgeglichen.
fonds_200x300_1_1_4f3e1bNach damaliger Rechtssprechung ist es möglich, diese Gewinne mit Verlusten, die in der Zukunft entstehen, zu verrechnen. Sogar eine Rücktragung für ein Jahr war möglich. Die Spekulationsgewinne konnten somit mit entsprechenden Verlusten verrechnet werden, eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden war hingegen nicht möglich.

So konnten Steuern auf die erzielten Kursgewinne gespart werden, denn diese müssen schließlich mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, der bis zu 42% betragen kann. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Verlustverrechnung ebenfalls erneuert, was zu Änderungen und teilweise zu Benachteiligungen der Anleger führt.

Zum einen ist es seit 2009 möglich, alle Kapitalerträge unbeschränkt miteinander zu verrechnen. So ist es mit Einführung der Abgeltungssteuer auch möglich, Kursgewinne aus Investmentfonds mit Zinserträgen aus festverzinslichen Wertpapieren zu verrechnen.

Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist jedoch nicht zulässig. Auch die Rückübertragung der Verluste für ein Jahr wird es seit 2009 nicht mehr geben. Um eine Übergangsfrist zu schaffen, unterscheidet man seit 2009 zudem zwischen Alt- und Neuverlusten.

Zu den Altverlusten gehören diejenigen Verluste, die bis zum 31.12.2008 erzielt werden. Sie müssen zur Geltendmachung allerdings im Steuerbescheid festgestellt worden sein. Diese Altverluste konnten bis zum Jahr 2013 noch mit allen bis dahin anfallenden Kursgewinnen unbeschränkt verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist hingegen hier nicht möglich.

Anleger, denen auch nach 2013 noch Verluste verbleiben, können diese ab dann nur noch mit Verlusten aus anderen Einkünften, zum Beispiel aus Immobiliengeschäften, verrechnen. Um zu vermeiden, dass Verluste verbleiben, sollten Anleger möglichst mit niedrigverzinslichen Papieren arbeiten, denn hier sind die Kursgewinne bereits sicher. Bei Aktiengeschäften kann dies nicht gewährleistet werden.

Neuverluste, also Kursverluste, die nach dem 01.01.2009 erzielt wurden, unterliegen schon der neuen Regelung. Sie können somit mit allen anderen Kapitalerträgen, also nun auch mit Dividenden und Zinsen, verrechnet werden.

Allerdings gibt es bei Verlusten aus Aktiengeschäften noch eine Besonderheit: Diese dürfen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften und nicht mit anderen Erträgen verrechnet werden. Dies stellt einen zusätzlichen Nachteil für Aktienbesitzer dar, denn diese werden durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der Besteuerung der Kursgewinne ohnehin schon stark belastet.

Generell wird die Verlustverrechnung seit 2009 auf der Ebene einer Bank vorgenommen. Sie führt hierzu für jeden Anleger einen so genannten Verlusttopf. Werden Gewinne und Verluste jedoch bei verschiedenen Banken erzielt, kann die Verrechnung nicht sofort erfolgen und muss ggf. über die Einkommenssteuererklärung nachgeholt werden. Hierfür stellt die Bank eine Bescheinigung über die entstandenen Verluste aus. Daher ist es für Anleger ratsam, verschiedene Depots bei unterschiedlichen Banken zusammenzulegen.

 

Weitere Informationen zur neuen Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:

Ab dem 01.01.2009:
Die Spekulationsfristen und die neue Abgeltungssteuer seit 2009

Ebenfalls von Änderungen betroffen seit dem 01.01.2009:
Das Halbeinkünfteverfahren und die Änderungen seit dem 01.01.2009

Abgeltungssteuer und Freibeträge seit 2009:
Die Freibeträge seit dem 01.01.2009

Persönlicher Steuersatz unter 25 %?
Der persönliche Steuersatz und die Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009