Abgeltungssteuer – Rentenfonds und die steuerliche Behandlung seit dem 01.01.2009

Unter dem Begriff Rentenfonds versteht man Investmentfonds, die ihre Gelder in erster Linie in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Dies können zum einen 100% sichere Bundesanleihen sein, aber auch Industrieanleihen finden sich hier.
Letztere Wertpapiere weisen zwar meist einen deutlich höheren Zins und somit eine höhere Rendite auf, sie sind jedoch auch schwankungsintensiver, was an der Entwicklung des Fonds erkennbar ist. Generell eignen sich Rentenfonds für sicherheitsorientierte Anleger, die ihr Geld mittel- bis langfristig investieren wollen. Auch sind festverzinsliche Wertpapiere lediglich vom Zinsmarkt, nicht aber vom Aktienmarkt abhängig und somit deutlich sicherer.

Die Erträge, die Rentenfonds erzielen, können in zwei Kategorien unterschieden werden. Zum einen sind es Erträge aus den Ausschüttungen. Diese Ausschüttungen werden durch die Zinszahlungen der im Fonds enthaltenen Anleihen oder Pfandbriefe erzielt und einmal pro Jahr an den Anleger ausgezahlt. Es gibt jedoch auch Fonds, die diese Erträge direkt wieder anlegen, diese Praxis wird Thesaurierung genannt.

 

Strategie für Rentenfonds im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer

Bei der Auswahl der passenden Rentenfonds sollte überprüft werden inwieweit der einzelne Fonds für eine langfristige Anlage in Betracht kommt, da bei einem Kauf vor 2009 so dauerhaft steuerfreie Kursgewinne erzielt werden können.

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Unabhängig von der Verwendung der Ausschüttung waren diese aber in vollem Umfang steuerpflichtig. So mussten die Erträge hieraus mit 30% Kapitalertragssteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag versteuert werden. Da diese Steuern jedoch lediglich eine Vorauszahlung darstellte, war weiterhin die Angabe im Rahmen der Einkommenssteuererklärung notwendig, wodurch die Erträge dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wurden.

Anlegern stand für derartige Ausschüttungen jedoch ein Freistellungsauftrag von 801 Euro pro Person zur Verfügung. Weiterhin erzielen Rentenfonds Kursgewinne, dessen Höhe sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufskurs ergibt. Diese Veräußerungsgewinne blieben nach einer Haltedauer der Anteile von einem Jahr steuerfrei. Wer seine Anteile vorzeitig mit Gewinn verkaufte, konnte zumindest noch einen Freibetrag von 512 Euro nutzen.

 

Abgeltungssteuer – Rentenfonds und die Besteuerung seit dem 01.01.2009

2009 wurde jedoch die Abgeltungssteuer in Deutschland eingeführt, durch die auch die Besteuerung von Rentenfonds neu geregelt wurde. So müssen sowohl die Ausschüttungen als auch die Kursgewinne pauschal mit 25% Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag versteuert werden. Der Freistellungsauftrag nennt sich seit 2009 Sparerpauschbetrag und kann weiterhin von jedem Anleger bis zu einer Höhe von 801 Euro genutzt werden.

Zwar ergibt sich durch die Abgeltungssteuer für Anleger ein Vorteil gegenüber der alten Rechtssprechung, bei der 30% Kapitalertragssteuer bzw. der persönliche Steuersatz von bis zu 45% angesetzt werden mussten, sie bringt jedoch auch Nachteile, und zwar durch die Besteuerung der Kursgewinne.

Diese sind seit 2009 nämlich nicht mehr steuerfrei, sondern müssen unabhängig der Haltedauer der Fondsanteile ebenfalls mit 25% versteuert werden. Vor allem Anleger, die ihre Rentenfonds langfristig halten wollen, sind hier benachteiligt.

Allerdings gab es eine Übergangsfrist, und zwar bis zum 31.12.2008. Alle Rentenfonds, die bis zu diesem Zeitpunkt im Depot vorhanden sind, werden noch nach altem Recht besteuert, zumindest was die Veräußerungsgewinne betrifft. Die Ausschüttungen, die seit 2009 gezahlt werden, unterliegen in jedem Fall der Abgeltungssteuer.

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Weitere Informationen rund um Renten und Rentenfonds:

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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

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Abgeltungssteuer Informationen und Service