Abgeltungssteuer – NV Bescheinigung und die Folgen der neuen Abgeltungssteuer 2009

Anleger, die Kapitalerträge erzielen, müssen diese grundsätzlich versteuern. Daran ändert auch die seit 2009 einzuführende Abgeltungssteuer nichts. Im Gegenteil soll sie die deutsche Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen, denn es gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 25%.
Jeder Anleger hat aber gleichzeitig die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag für die Kapitalerträge zu stellen. Somit werden alle Einkünfte, die bis zu diesem Betrag erzielt werden, grundsätzlich nicht versteuert und als Bruttobetrag an den Anleger ausgezahlt. Lediglich Beträge, die den Freistellungsauftrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht.

Dies gilt auch seit 2009. Der Freistellungsauftrag heißt zwar ab diesem Zeitpunkt Sparer-Pauschbetrag, doch nach wie vor können bis zu dieser Höhe Erträge steuerfrei vereinnahmt werden. Gerade ältere Menschen jedoch, die ihr ganzes Leben lang gespart haben, verfügen häufig über hohe Guthaben, mit denen daher auch hohe Erträge erzielt werden.

In diesem Fällen sind die bestehenden Freistellungsvolumen daher nicht ausreichend, es fallen zum Teil hohe Steuern an. Diese Steuern können zudem im Alter nicht mehr verrechnet werden, denn eine Steuererklärung geben viele Rentner nicht mehr ab.

Eine Alternative zur Steuerzahlung ist jedoch die Nichtveranlagungsbescheinigung, auch NV-Bescheinigung genannt. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn das jährliche Einkommen aus Rente und Zinserträgen eine bestimmte Summe nicht übersteigt.

Die Abgeltungssteuer – NV-Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

fonds_200x300_1_1_4f3e1bAuch seit 2009 bleibt die Möglichkeit, eine NV-Bescheinigung zu beantragen, bestehen. Die Grenzen für Einkünfte liegen derzeit bei 8.501 Euro bei Singles und 17.003 Euro bei Ehepaaren. Im Antrag zur NV-Bescheinigung muss der Antragsteller seine Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Dieses prüft anschließend, ob die Voraussetzung zur Gewährung der Bescheinigung erfüllt ist.

Sind sie erfüllt, wird die NV-Bescheinigung über einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes können Anleger dann Zins- und Dividendenerträge in unbegrenzter Höhe erhalten. Lediglich für Kursgewinne gilt die NV-Bescheinigung nicht, diese müssen also trotzdem mit 25% Abgeltungsteuer plus Soli und Kirchensteuer versteuert werden. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist muss der Antrag beim Finanzamt erneut gestellt werden, die Prüfung wird wiederholt.

Abgeltungssteuer sparen durch Beantragung einer NV-Bescheinigung

Rentner und Ruheständler haben die Möglichkeit eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Bei Vorlage der NV-Bescheinigung vor der Bank oder dem Finanzinstitut wird bis zu drei Jahre keine Abgeltungssteuer abgeführt.

Ist das Einkommen zu hoch, kann die Beantragung einer NV-Bescheinigung abgelehnt werden. In diesen Fällen kann bei einem persönlichen Steuersatz unter 25 % die Differenz in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Mehr zur NV-Bescheinigung:
Abgeltungssteuer & NV-Bescheinigung

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

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Abgeltungssteuer Informationen und Service