Abgeltungssteuer – Freistellungsauftrag und die Besonderheiten seit dem 01.01.2009

Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Hierauf weisen Banken und Versicherungen bei der Auszahlung von Zinsen oder anderen Erträgen immer hin. Um jedoch die Besteuerung zum Beispiel von Zinserträgen und Dividenden sicherzustellen, werden die Steuern für diese Erträge direkt von der Bank nach ihrer Zahlung berechnet und ans Finanzamt abgeführt.
fonds_200x300_1_1_4f3e1bAnlegern steht jedoch ein Freistellungsauftrag zur Verfügung. Einen solchen Freistellungsauftrag können alle Bürger in Deutschland stellen, und zwar vom Neugeborenen bis zum Rentner. Seine Höhe beträgt insgesamt 801 Euro und setzt sich sowohl aus dem Freibetrag von 750 Euro sowie aus dem pauschalen Werbungskostenbetrag von 51 Euro zusammen. Ehepaare können den doppelten Betrag, also 1.602 Euro, freistellen.

Dieser Freistellungsauftrag kann entweder in einer Summe bei der Bank gestellt werden, er kann aber auch auf verschiedene Institute verteilt werden. Anleger müssen jedoch beachten, dass die Summe der gestellten Freistellungsaufträge die Gesamtsumme nicht überschreitet.

Wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht, wird die Bank anfallende Zins- und Dividendenerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei auszahlen.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 wird sich auch im Bezug auf den Freistellungsauftrag einiges ändern.
So entfällt künftig die Aufteilung zwischen Freibetrag und Werbungskosten, der Freistellungsauftrag heißt seit 2009 daher Sparer-Pauschbetrag. Eine separate Anrechnung tatsächlich angefallener Werbungskosten ist somit nicht mehr möglich. Die Höhe von 801 bzw. 1.602 bleibt aber bestehen.

Somit können weiterhin Zins- und Dividendenerträge freigestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Dividendenerträge seit 2009 den Freistellungsauftrag in ihrer vollen Höhe belasten, denn das Halbeinkünfteverfahren wird zu diesem Zeitpunkt gestrichen.

Zwar werden seit 2009 auch Kursgewinne pauschal mit 25% Abgeltungssteuer belegt, und dies unabhängig ihrer Haltefrist, trotzdem können solche Erträge nicht über den Sparer-Pauschbetrag freigestellt werden, sie sind in jedem Fall zu versteuern.

Wollen Anleger einen Sparer-Pauschbetrag bei ihrer Bank stellen, ist hierzu ein schriftlicher Auftrag auf einem entsprechenden Formular notwendig. Diese Formulare werden von jeder Bank auf Anfrage ausgedruckt bzw. sind auch im Internet zu finden. Dieser Auftrag ist vom Kontoinhaber persönlich zu unterschreiben, bei Ehepaaren müssen beide Partner den Pauschbetrag abzeichnen.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

Geschlossene Fonds im Blickfeld der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Geschlossene Fonds im Kontext der neuen Abgeltungssteuer

Sonstige Kapitalanlagen im Zeichen der Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer – Riester-Rente, Rürup-Rente und sonstige Anlagen im Überblick

Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
Abgeltungssteuer Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick

Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service