Abgeltungssteuer – Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die neue Abgeltungssteuer

Wurden vom Kunden bisher Kapitalerträge erzielt, wurden diese unterschiedlich besteuert. Für Zinseinkünfte wurden zum Beispiel 30% Kapitalertragssteuer plus Solidaritätszuschlag fällig, bei Kursgewinnen galt die einjährige Spekulationsfrist und Dividenden wurden im Halbeinkünfteverfahren abgerechnet.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer soll sich dieses Verfahren nun vereinheitlichen. Ab 2009 werden daher alle Kapitaleinkünfte, also Zinsen, Dividenden und sogar Kursgewinne, pauschal mit dem Abgeltungssatz von 25% belegt. Zusätzlich fallen bei jedem Steuerabzug weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag an. Dieser Zuschlag wird im Übrigen auf alle Einkunftsarten, also auch auf Arbeitseinkommen, berechnet. Neu ist bei der Abgeltungssteuer weiterhin, dass auch Kirchensteuer auf Kapitalerträge berechnet wird.

Diese Steuer fällt bei allen Anlegern an, die einer Kirchgemeinde in Deutschland angehören und allgemein zur Kirchensteuer veranlagt sind. Beide Steuerarten, sowohl die Kirchensteuer als auch der Solidaritätszuschlag, werden direkt von der Bank zusammen mit der Abgeltungssteuer einbehalten und ans Finanzamt überwiesen.

Das Ziel soll künftig sein, die Steuern direkt an ihrer Quelle zu berechnen. So entfällt dann auch die aufwändige Angabe von Kapitalerträgen im Rahmen der Einkommenssteuer. Auch hier wurde die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen bereits berücksichtigt.

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Abgeltungssteuer seit 2009 – Kirchensteuerpflichtigkeit bei Kreditinstituten melden

fonds_200x300_1_1_4f3e1bViele Kreditinstitute wissen jedoch nicht, ob ihre Kunden der Pflicht zur Bezahlung der Kirchensteuer unterliegen. Daher müssen die Anleger selbst die Initiative ergreifen und die Bank hiervon unterrichten. Zwar ist bislang noch keine solche Aktion bekannt, aber sicher werden die Banken diesbezüglich Aktionen starten, um diese Auskünfte von ihren Anlegern zu erhalten.

Sofern ein Anleger die Bank nicht über seine Kirchensteuerpflicht informiert, wird diese den Kapitalerträgen natürlich auch nicht belastet, der Anleger wird grundsätzlich konfessionslos geführt. Doch Anleger umgehen hiermit nicht die Pflicht zur Kirchensteuer, denn diese ist trotzdem fällig.

Wird sie nicht direkt von der Bank belastet, müssen Anleger ihre Zinseinkünfte wieder in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben, um die Berechnung der Kirchensteuer durchführen zu können. Sofern die Bank auf Kapitalerträge Steuern belastet und ans Finanzamt abgeführt hat, erhält der Kunde eine entsprechende Bescheinigung per Jahresende ausgestellt.

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Weitere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 01.01.2009 finden Sie hier:

Die Besteuerung von Kapitalerträgen seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen seit 2009

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Änderungen zur Abgeltungssteuer im Überblick:
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Vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen:
Abgeltungssteuer vermeiden mit den richtigen Strategien

Service Informationen rund um die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer Informationen und Service